Notwegerecht schließt auch das Parken ein

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Wenn ein Grundstück keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat, spricht man von einem sogenannten „gefangenen Grundstück“. In solchen Fällen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, die Nutzung ihres Grundstücks zu dulden, um eine notwendige Verbindung herzustellen – das sogenannte Notwegerecht (§ 917 BGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dieses Notwegerecht auch das Befahren des Nachbargrundstücks mit Kraftfahrzeugen zum Zweck des Parkens umfasst.

Die Richter urteilten eindeutig:

„Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Grundstück.“

(BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 – V ZR 194/23)

Begründung des Gerichts:

Die Erreichbarkeit eines Wohngrundstücks mit dem Auto ist für dessen ordnungsgemäße Nutzung in der Regel notwendig. Daher muss der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks zur Herstellung dieser Verbindung dulden.

Zum Inhalt des Notwegerechts gehört somit auch das Befahren des Nachbargrundstücks mit Fahrzeugen – unabhängig davon, zu welchem Zweck der Eigentümer sein Grundstück anfährt. Sobald der Berechtigte sein eigenes Grundstück erreicht hat, ist das Notwegerecht erfüllt. Wie er das Grundstück anschließend nutzt, etwa zum Abstellen seines Fahrzeugs, ist allein seine Entscheidung.

Der Nachbar kann daher nicht verlangen, dass das Notwegerecht nur für kurzfristiges Anfahren oder Wenden genutzt wird. Das Parken auf dem eigenen Grundstück ist von der rechtmäßigen Nutzung umfasst.

Fazit:

Das Notwegerecht berechtigt Eigentümer eines „gefangenen Grundstücks“ grundsätzlich auch dazu, das Nachbargrundstück mit dem Auto zu überqueren, um auf ihrem eigenen Grundstück zu parken. Damit stärkt der BGH die Rechte von Grundstückseigentümern, die auf die Zufahrt über Nachbarflächen angewiesen sind.

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