Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß
Beim Bau von Gebäuden, wie etwa Anbauten, Garagen oder Nebengebäuden, müssen auf dem eigenen Grundstück bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Diese Abstandsflächen dienen mehreren wichtigen Zwecken: Sie sorgen dafür, dass ausreichend Tageslicht und Luft auf benachbarte Grundstücke gelangen und die Privatsphäre der Nachbarn gewahrt bleibt.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Konflikten, wenn ein Nachbar die Einhaltung der Abstandsflächen geltend machen möchte. Dabei ist zu beachten: Ein Nachbar kann sich nicht auf einen abstandsflächenrechtlichen Verstoß berufen, wenn die Bebauung auf seinem eigenen Grundstück die vorgeschriebenen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang ebenfalls nicht einhält. Entscheidend ist eine Bewertung, die die Intensität und Art der Beeinträchtigung durch den Abstandsflächenverstoß berücksichtigt.
Ausnahmsweise kann ein Nachbar nur dann geltend machen, dass ein Abstandsflächenverstoß unzulässig ist, wenn die Verletzung so gravierend ist, dass sie – gemessen am eigentlichen Schutzzweck der Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt. Solche schwerwiegenden Verstöße sind als Missstand einzustufen und können dann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Durch die sorgfältige Einhaltung der Abstandsflächenregelungen lassen sich Konflikte zwischen Nachbarn vermeiden und ein harmonisches Miteinander in Wohngebieten sichern.
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