Modernisierungsarbeiten: Räumungspflicht für Mieter nur in Ausnahmefällen

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Das Landgericht Berlin II wies die Räumungsklage einer Vermieterin gegen einen 85-jährigen Mieter ab. Die Vermieterin hatte die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen, weil der Mieter angeblich seiner Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten nicht nachgekommen sei. Das Gericht erklärte diese Kündigungen für unwirksam.

Der Fall betraf einen Mieter, der das Mietobjekt seit seiner Geburt bewohnt. Bereits 2021 hatte das Landgericht den Mieter dazu verpflichtet, Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und den Handwerkern nach rechtzeitiger Ankündigung Zutritt zu gewähren. Zwischen Juli und September 2023 forderte die Vermieterin den Mieter jedoch auf, das Haus zu räumen, da es während der Bauphase unbewohnbar sei. Der Mieter lehnte dies ab und argumentierte, dass seine Duldungspflicht keine Räumung umfasse.

Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Mieters. Der Begriff der Duldung im Gesetz bedeutet ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt, nicht jedoch aktives Handeln wie eine vorübergehende Räumung. Eine Räumungspflicht könne nur in Ausnahmefällen bestehen, beispielsweise wenn Arbeiten in einem baufälligen Gebäude nicht anders durchführbar seien. In diesem Fall fehlten jedoch Hinweise darauf, dass die Maßnahmen eine Räumung erforderlich machten. Das betroffene Reihenhaus ließ eine isolierte Durchführung der Arbeiten zu, und der Zustand des Hauses sprach nicht für eine Unbewohnbarkeit während der Bauphase.

Das Gericht stellte klar, dass Vermieter keine rechtliche Grundlage haben, eine Räumung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Mieter sollten ihre Rechte genau kennen, insbesondere wenn es um Modernisierungsmaßnahmen geht.

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