Ein Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Dies setzt voraus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Insbesondere muss das Vertrauensverhältnis der Parteien so schwerwiegend gestört sein, dass eine Fortsetzung des Vertrags nicht möglich ist. Dabei gilt ein strenger Maßstab. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört.
In einem Fall, den das Landgericht Berlin II entschieden hat, klagte eine Vermieterin auf Räumung, nachdem ein Mieter mehrfach sein Fahrzeug in der Zufahrt zur Garage und zum Grundstück geparkt hatte. Trotz der wiederholten Parkverstöße blieben sowohl die Garage als auch das Grundstück zugänglich.
Das Gericht entschied zugunsten des Mieters: Die Kündigung – weder fristlos noch ordentlich – war gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters stellte zwar eine Eigentumsstörung dar, jedoch keine so gravierende Vertragsverletzung oder nachhaltige Störung des Hausfriedens, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.
Fazit: Wiederholte Parkverstöße am abgesenkten Bordstein vor einer Garage oder Zufahrt reichen nicht aus, um ein Mietverhältnis fristlos zu beenden. Vermieter sollten in solchen Fällen genau prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.