Mietminderung bei Strom- und Heizungsausfall
Ein Ausfall der Heizung oder der Stromversorgung stellt in einer Mietwohnung regelmäßig einen erheblichen Mangel dar. Besonders in der Heizperiode ist die Nutzbarkeit der Wohnung dadurch extrem eingeschränkt, da niedrige Temperaturen nicht nur den Wohnkomfort mindern, sondern auch gesundheitliche Risiken bergen können.
Für das Recht auf Mietminderung ist es unerheblich, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Auch wenn der Ausfall beispielsweise durch technische Störungen oder äußere Einwirkungen wie Sabotage verursacht wurde, können Mieter ihre Mietminderung geltend machen. Maßgeblich ist allein, ob die Wohnung noch vertragsgemäß genutzt werden kann.
Eine funktionierende Heizungs- und Stromversorgung zählt zu den grundlegenden Voraussetzungen des Wohnens. Ist diese nicht gegeben, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung. Deren Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Bei einem vollständigen Ausfall – insbesondere im Winter – kann je nach Einzelfall auch eine erhebliche Minderung bis hin zur vollständigen Mietminderung in Betracht kommen.
Voraussetzung für die Mietminderung ist, dass der Mangel dem Vermieter unverzüglich angezeigt wird.
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