Mieter haften für Nikotinschäden nach Auszug
Veränderungen und Abnutzung durch den normalen Gebrauch einer Wohnung gelten als vertragsgemäß und müssen vom Mieter nicht ersetzt werden. Anders verhält es sich jedoch bei Schäden, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, wie etwa intensive Nikotinablagerungen.
Das Amtsgericht Mainz entschied in einem Praxisfall, dass ehemalige Mieter für starkes Rauchen verursachte Schäden haften. Nach Mietende waren Wände und Decken stark vergilbt, zudem war ein intensiver Rauchgeruch vorhanden. Um die Wohnung wieder bewohnbar zu machen, ließ die Vermieterin eine Spezialrenovierung durchführen, bei der isolierende Grundierung und mehrfaches Streichen notwendig waren. Die Kosten hierfür beliefen sich auf über 2.400 €, nach Abzug der Kaution forderte die Vermieterin noch knapp 950 € von den Mietern.
Das Gericht stellte klar: Intensive Nikotinablagerungen gehen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und rechtfertigen einen höheren Renovierungsaufwand. Ein einfacher Grundanstrich hätte die Schäden nicht behoben, sodass die Spezialbehandlung erstattungsfähig war.
Praxis-Tipp:
Ein schriftliches Übergabeprotokoll bei Wohnungsrückgabe schützt beide Seiten. Darin sollten Zustand der Räume, mögliche Schäden, Zählerstände und Schlüsselübergaben festgehalten werden. So lassen sich spätere Streitigkeiten über den Wohnungszustand vermeiden.
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