Langwierige Sanierung ohne Mieteinnahmen nicht als Werbungskosten anerkannt

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Renovierungsarbeiten an vermieteten Immobilien sind ein zentraler Aspekt der Immobilienverwaltung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgaben für die Instandsetzung und Modernisierung steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierfür muss jedoch die Absicht zur Erzielung von Einkünften bestehen. Das bedeutet, die Renovierungsmaßnahmen müssen darauf abzielen, die Immobilie vermietbar zu machen oder ihren Zustand zu verbessern, um höhere Mieteinnahmen zu generieren oder den Wert der Immobilie zu steigern.

Das Finanzgericht Düsseldorf befasste sich in einem Fall mit einer über zehn Jahre andauernden Sanierung, bei der kein klarer Abschlusszeitpunkt erkennbar war.

In diesem Fall begann ein ehemaliger Bauingenieur mit der Sanierung eines leerstehenden Mehrfamilienhauses, das ihm gehörte, jedoch ohne einen konkreten Zeitplan. Über viele Jahre hinweg setzte er die Sanierungskosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an, mit der Begründung, dass er das Gebäude zukünftig vermieten wolle. Nach zehn Jahren ohne Angabe eines Fertigstellungstermins lehnte das Finanzamt die Anerkennung der Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung und urteilte, dass ohne einen konkreten Zeitplan keine glaubhafte Vermietungsabsicht nachweisbar sei, zumal die Dauer der Renovierung weit über das normale Maß hinausging.

Daher ist es bei Sanierungen zu Vermietungszwecken ratsam, einen klaren Umsetzungsplan zu erstellen, um steuerliche Vorteile für die entstehenden Kosten geltend machen zu können.

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