Kündigung wegen Eigenbedarf

Eigenbedarfskündigung Recht Miete Immobilie

Grundlagen der Eigenbedarfskündigung

Ein Mietverhältnis kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst oder für nahestehende Personen benötigt. Der Eigenbedarf muss dabei gegenwärtig bestehen. Ein lediglich in der Zukunft möglicherweise auftretender Bedarf reicht nicht aus.

Berechtigter Personenkreis

Damit die Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz erlaubt eine Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Wer genau darunter fällt, ist oft streitig, wurde aber von der Rechtsprechung konkretisiert. Zu den anerkannten berechtigten Personen gehören:

– der Vermieter selbst (sofern keine juristische Person Eigentümer ist)
– Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner – auch bei Auflösung
– Kinder und Enkelkinder
– Eltern und Großeltern
– Geschwister
– Verlobte
– Verschwägerte bis zum zweiten Grad (Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwäger)
– Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Nichten, Neffen, Tanten, Onkel)

Der BGH stellte klar, dass entscheidend ist, ob eine so enge persönliche Beziehung besteht, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht greifen würde.

Nicht automatisch berechtigt sind Cousins und Cousinen. Hier muss eine besonders enge persönliche Bindung bestehen. Ebenfalls berechtigt sind dauerhafte Angehörige des Haushalts, etwa Pflegepersonal.

Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung muss ausführlich begründet werden. Der Vermieter muss die einziehende Person benennen, deren Bedarf erklären und die bisherige Wohnsituation schildern. Allgemeine Aussagen reichen nicht aus und machen die Kündigung unwirksam. Zudem muss die Kündigung schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Fristen einhalten.

Kündigungssperrfrist nach Umwandlung

Wird eine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt, gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren, in angespannten Wohnmärkten bis zu 10 Jahren.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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