Kündigung durch den Vermieter wegen Verweigerung des Zutritts zur Wohnung zur Besichtigung

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Trifft den Mieter aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Vermieter Besichtigungstermine zur Vermessung und Bestandsaufnahme anfragt. Verweigert der Mieter in diesem Fall den Zutritt, nachdem er festgestellt hatte, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wurde, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung durch den Vermieter nicht gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die Regelungen im Grundgesetz sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung, in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Mietverhältnisses und die von Besichtigungen ausgehende Beeinträchtigung für den Mieter, sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen. Es sind die gegensätzlichen Interessen und nicht einseitig das Besichtigungsrecht des Vermieters zu berücksichtigen.

Dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mieter seinen Vermieter nicht in seine Wohnung gelassen hatte, damit er diese mit einem Kaufinteressenten besichtigen konnte, wurde der Mietvertrag vom Vermieter gekündigt. Aus dem Mietvertrag ergab sich jedoch die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung mit Kaufinteressenten sowie zur Feststellung des Zustands der Mietsache zu ermöglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Besichtigung mit weiteren Personen zu einem solchen Zweck gar nicht angekündigt. Er hatte vielmehr um einen Besichtigungstermin gebeten, um die Wohnung zu vermessen und einem Mitarbeiter der Hausverwaltung die Möglichkeit zu geben, sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu verschaffen.

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