Kostenübertragung für die Reinigung von Balkonabflussrinnen auf Eigentümer

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Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied am 11. Juli 2024 über einen Fall, in dem eine Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vorging. Der Beschluss sah vor, dass die Reinigungskosten der Balkonabflussrinnen von den jeweiligen Wohnungseigentümern selbst zu tragen sind.

Hintergrund des Falls

Die Eigentümerin einer Wohnung im 2. Obergeschoss argumentierte, dass ihr Balkon durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück besonders stark von Laubfall betroffen sei. Sie hielt die Regelung für ungerecht, da sie dadurch unverhältnismäßig belastet werde.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Klage der Eigentümerin ab. Es bestätigte, dass die WEG per Beschluss regeln kann, dass die Kosten für die Reinigung von Balkonabflussrinnen den jeweiligen Wohnungseigentümern zugeordnet werden. Auch wenn einige Eigentümer durch äußere Umstände, wie erhöhten Laubfall, stärker betroffen sind, ist eine solche Kostenregelung laut dem Landgericht nicht als willkürlich einzustufen.

Fazit

Wohnungseigentümergemeinschaften haben das Recht, Kostenregelungen für gemeinschaftliche und individuelle Gebäudeteile festzulegen. Die individuelle Belastung durch äußere Einflüsse, wie Laubfall, stellt dabei keinen Grund dar, einen solchen Beschluss anzufechten. Wohnungseigentümer sollten daher auf eine faire und transparente Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft achten, um Unstimmigkeiten vorzubeugen.

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