Kosten für die Pflege des Gartens sind Betriebskosten
Kosten für die Pflege eines gemeinschaftlichen Gartens können – sofern im Mietvertrag verankert – auf die Mieter umgelegt werden. Es wird nicht differenziert, ob der betreffende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen kann oder dieser Gartenanteil gar an ihn mitvermietet ist.
Eine gepflegte (gemeinschaftliche) Gartenfläche verschönert ein Wohnanwesen insgesamt und ist daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität wird auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen oder nutzen können. Eine gepflegte Gartenfläche kommt ihnen zugute, während ein vernachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens beeinträchtigt und damit auch den Wohnwert für die im Wohnanwesen lebenden Mieter herabsetzt.
Anders hingegen verhält es sich bei Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. An den Kosten für die Pflege solcher Gartenanteile dürfen die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden.
Anmerkung: Gartenpflegekosten sind nach der Betriebskostenverordnung:
- die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
- die Kosten der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
- die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
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