Klimaanlage auf dem Balkon? BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern
Heiße Sommer erhöhen auch bei Wohnungseigentümern den Wunsch nach einer fest installierten Klimaanlage. Doch darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon grundsätzlich ablehnen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.
Im konkreten Fall wollten Wohnungseigentümer auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung ein Klima-Splitgerät installieren. Auf einer Eigentümerversammlung beantragten sie die erforderliche Zustimmung – erhielten dafür jedoch keine Mehrheit. Die Eigentümer gingen daraufhin gerichtlich gegen die Entscheidung vor. Der BGH stellte fest, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestattung des Einbaus haben kann.
Da für die Installation die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dafür ist grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Klima-Splitgeräte zählen zwar nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Trotzdem kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, sofern die übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Auch ein Eingriff in die Bausubstanz – beispielsweise durch eine fachgerecht ausgeführte Fassadenbohrung – muss deshalb nicht automatisch gegen die Installation sprechen.
Möglicher Lärm allein reicht für eine Ablehnung nicht aus
Interessant ist die Entscheidung auch im Hinblick auf mögliche Geräuschbelästigungen. Die bloße Befürchtung, eine Klimaanlage könne später zu laut sein, reicht grundsätzlich nicht aus, um ihren Einbau von vornherein abzulehnen. Anders kann die Situation aussehen, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass andere Wohnungseigentümer unzumutbar beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall bestanden hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte, sodass das Klima-Splitgerät auf dem Balkon eingebaut werden durfte.
Für Eigentümer einer Wohnung zeigt die Entscheidung, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum differenziert beurteilt werden müssen. Gerade beim Immobilienkauf innerhalb einer WEG lohnt sich deshalb ein Blick auf Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft.
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