KfW-Förderung für barrierefreies Wohnen kehrt zurück

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Gute Nachrichten für Immobilieneigentümer: Das Förderprogramm zur Barrierereduzierung wird wieder aufgelegt. Wie die KfW auf ihrer Website mitteilt, können voraussichtlich ab Frühjahr 2026 erneut Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohngebäuden beantragt werden. Grundlage ist der Bundeshaushalt 2026, der am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert hat und 50 Millionen Euro für entsprechende Umbauten vorsieht.

Das frühere Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) hatte seit 2009 private Eigentümer unterstützt und bis zu 12,5 Prozent der Kosten für Einzelmaßnahmen übernommen. Ende 2024 lief die Förderung aus; im Bundeshaushalt 2025 waren keine Mittel mehr vorgesehen. Nun kehrt das Programm nach Angaben der Förderbank zu unveränderten Voraussetzungen und Konditionen zurück (Stand: 20. Februar 2026).

Rechtliche Besonderheiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Während Eigentümer von Einfamilienhäusern frei über entsprechende Umbauten entscheiden können, gelten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) differenzierte rechtliche Rahmenbedingungen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Maßnahmen im Sondereigentum

Betreffen die geplanten Umbauten ausschließlich das Sondereigentum – etwa das Entfernen von Türschwellen oder der Einbau einer bodengleichen Dusche – können Eigentümer diese grundsätzlich eigenständig umsetzen. Voraussetzung ist, dass keinem anderen Eigentümer ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht (§ 13 Abs. 2 WEG).

Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum

Anders verhält es sich, wenn tragende Wände betroffen sind, Leitungen im Gemeinschaftseigentum verlegt oder verändert werden oder bauliche Veränderungen an gemeinschaftlichen Bauteilen erforderlich sind. In solchen Fällen ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig. Eigentümer sollten ihren Antrag sorgfältig vorbereiten und konkrete Ausführungspläne sowie Angebote von Fachunternehmen vorlegen.

Rechtsanspruch auf privilegierte Maßnahmen

Das Wohnungseigentumsgesetz gewährt Eigentümern einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die der Barrierefreiheit dienen. Die Gemeinschaft muss solche privilegierten Maßnahmen grundsätzlich gestatten, kann jedoch Vorgaben zur Ausführung machen.

Der Bundesgerichtshof hat 2024 klargestellt, dass bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung im Regelfall als angemessen einzustufen sind. Nur atypische Sonderfälle gelten als unangemessen. Übliche Eingriffe in die Bausubstanz oder optische Veränderungen sind demnach regelmäßig hinzunehmen.

Kostenverteilung und Mehrheiten

Die Kosten für individuell beantragte Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Eigentümer allein. Er ist in der Regel auch der alleinige Nutzungsberechtigte der baulichen Veränderung.

Alternativ können Eigentümer eine gemeinschaftliche Lösung anstreben. Wird ein entsprechender Beschluss mit doppelt qualifizierter Mehrheit gefasst – also mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und zugleich mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile – werden Kosten und Folgekosten auf alle Eigentümer verteilt.

Fördermittel stark nachgefragt

Die hohe Nachfrage der vergangenen Jahre zeigt, wie relevant das Thema ist. 2021 waren bereitgestellte 75 Millionen Euro bereits nach knapp sechs Monaten ausgeschöpft, 2022 sogar nach nur sechs Wochen. Auch 2023 und 2024 wurden die Fördermittel frühzeitig gestoppt beziehungsweise deutlich aufgestockt, bevor das Programm Ende 2024 auslief.

„Barrierefreiheit ist längst kein Nischenthema mehr, sondern ein zentraler Faktor für die Zukunftsfähigkeit von Wohnimmobilien“, betont Karsten Jorewitz, Inhaber von Jorewitz Immobilien aus Bielefeld-Sieker. „Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels steigert ein barrierearmer Umbau nicht nur die Lebensqualität, sondern auch die nachhaltige Vermiet- und Veräußerbarkeit einer Immobilie. Eigentümer sollten die Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen und Anträge sorgfältig vorbereiten, da die Mittel erfahrungsgemäß schnell ausgeschöpft sind.“

Kredit als Alternative

Neben dem Zuschussprogramm besteht weiterhin die Möglichkeit, über das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ (159) zinsverbilligte Darlehen zu beantragen. Dieses wird nicht direkt bei der KfW, sondern über eine Hausbank beantragt. Förderfähig sind Kosten von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit für Maßnahmen zur Barrierereduzierung.

Mit der Neuauflage des Zuschussprogramms erhalten Eigentümer ab 2026 erneut einen finanziellen Anreiz, ihre Immobilien an veränderte Lebenssituationen anzupassen – und damit langfristig Wert und Nutzbarkeit ihrer Objekte zu sichern.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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