Keine Werbungskosten bei langwieriger Sanierung ohne Mieteinnahmen

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Renovierungsarbeiten an Vermietungsobjekten sind ein wesentlicher Bestandteil der Immobilienverwaltung. Unter bestimmten Bedingungen erkennt das Steuerrecht Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Mietimmobilien als Werbungskosten an. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Die Renovierungsarbeiten müssen also darauf abzielen, das Objekt vermietbar zu machen oder dessen Zustand zu verbessern, um höhere Mieteinnahmen zu erzielen oder den Wert der Immobilie zu steigern.

Das Finanzgericht Düsseldorf verhandelte einen Fall, bei dem sich die Renovierungsarbeiten über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren erstreckten, ohne eine konkrete, nachvollziehbare Planung, wann die Sanierungen abgeschlossen würden.

In dem Fall aus der Praxis hatte ein ehemaliger Bauingenieur ein in seinem Besitz befindliches Mehrfamilienhaus nach Leerstand begonnen zu sanieren, ohne dabei einen konkreten Zeitplan anzugeben. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die anfallenden Sanierungskosten als Werbungskosten an, mit der Begründung der späteren Vermietungsabsicht des Gebäudes. Nach 10 Jahren Renovierungsarbeiten ohne konkrete Angabe eines Fertigstellungszeitpunktes entschied das Finanzgericht, dass die Kosten nicht mehr anerkannt würden. Ohne konkreten Zeitplan der Fertigstellung gäbe es keinerlei Beweise mehr für eine Vermietungsabsicht, zumal die Dauer der Renovierungsmaßnahmen weit über das übliche Maß hinausging.

Bei Gebäudesanierungen zu Vermietungszwecken sollte entsprechend unbedingt ein konkreter Umsetzungsplan erstellt werden, um aus steuerlicher Sicht Vorteile für die entstandenen Kosten geltend machen zu können.

 

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