Keine Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung bei fehlender Angabe der Vorauszahlungen
In einem vom Landgericht Kassel (LG) am 16.2.2022 entschiedenen Fall hielt ein Mieter die von seinem Vermieter vorgelegte Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam, da in dieser die geleisteten Vorauszahlungen nicht angegeben waren.
Die Richter des LG entschieden, dass eine fehlerhafte Nichtangabe von geleisteten Vorauszahlungen nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung führt. Diese Nichtangabe betrifft allein deren materielle Richtigkeit. Das LG hat bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmende Mindestangaben wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Ferner wurde in der Rechtsprechung mehrfach betont, dass an die Abrechnung von Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.
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