Keine Rückbau- bzw. Schadensersatzpflicht bei Übernahme von Einbauten
Sieht der Vermieter davon ab, gegen seinen Willen zurückgelassene Einbauten des scheidenden Wohnungsmieters (hier u. a.: Badewannenglasaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermietet die Wohnung mitsamt der Einbauten an einen Nachmieter, so steht ihm gegen den scheidenden Wohnungsmieter nicht ohne weiteres Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten zu. Ein Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber dem scheidenden Mieter aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.
Der Umstand, dass der Vormieter die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung belassen hatte, sprach gegen die Darstellung des Vermieters, dass ihr Verbleib eine Minderung des Verkehrs- oder Wohnwerts der Wohnung darstellt, der auf Grundlage fiktiver Rückbaukosten ausgeglichen werden muss.
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