Keine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der Lagerung von Trödel

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Die Lagerung von Müll und Gerümpel rechtfertigt nach Auffassung des Amtsgericht Gießen (AG) erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist.

Dieser Entscheidung des AG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter kündigte seinem Mieter fristlos. Trotz mehrfacher Abmahnungen hatte der Mieter Gerümpel im gemieteten Einfamilienhaus, auf dem Dachboden, im Keller, im Eingangsbereich außen und im Hof gelagert. Das sog. Gerümpel stammte aus seiner früheren Tätigkeit, dem Handel mit Altgegenständen und Trödel.

Die Kündigung des Mietvertrags war nach Auffassung des Richters nicht gerechtfertigt, da hier eine Belästigung weiterer Mieter nicht in Betracht kommen kann und die Bausubstanz nicht gefährdet ist. Selbst die Verschmutzungen einer Wohnung durch menschliche Exkremente ebenso wie Unordnung rechtfertigen erst dann eine Beendigung des Mietverhältnisses, wenn entweder eine Störung des Hausfriedens vorliegt oder eine substantielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere Gefährdungssituation heraufbeschworen wird.

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