Kein Anspruch auf Laubentschädigung bei Poolbau unter Nachbarsbäumen
Ein Grundstückseigentümer kann Einwirkungen wie Gase, Gerüche, Rauch oder Erschütterungen von einem Nachbargrundstück in der Regel nur dann verbieten, wenn sie die Nutzung seines eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Geringfügige Beeinträchtigungen müssen geduldet werden, insbesondere wenn gesetzliche Grenzwerte nicht überschritten werden oder die Einwirkungen aus einer ortsüblichen Nutzung des Nachbargrundstücks resultieren. In solchen Fällen hat der betroffene Grundstückseigentümer jedoch die Möglichkeit, eine angemessene Entschädigung in Geld zu verlangen.
Hat ein Grundstückseigentümer jedoch selbst im Schattenbereich zweier großer, grenznah stehender Eichen auf dem Nachbargrundstück einen unüberdachten Pool angelegt, besteht kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung für den zusätzlichen Reinigungsaufwand durch Laub oder Früchte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies eine Forderung auf monatliche Entschädigungszahlungen in einem solchen Fall zurück.
Die Grundstücke liegen in einer Gegend, die von altem Baumbestand geprägt ist, was dem Eigentümer beim Bau des offenen Pools bekannt war. „Es war zu erwarten, dass der Pool durch Laub- und Fruchtfall von Nachbarsbäumen betroffen sein würde“, begründete das OLG seine Entscheidung.
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