Jahressteuergesetz 2022: Schenken und Vererben von Immobilien könnte ab 2023 teurer werden

Schlüsselübergabe Jorewitz Immobilien Bielefeld

Bereits im Oktober wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) erstmals im Bundestag beraten. Durch dieses bislang eher wenig beachtete Gesetz und dessen geplante Änderungen könnte jedoch das Vererben und Schenken von Immobilien ab Januar 2023 deutlich teurer werden.

Der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht vor, dass die Regelungen zur Bewertung von Immobilien angepasst werden sollen. Übertragen beispielsweise Eltern zu Lebzeiten ein Einfamilienhaus an ihre Kinder oder kommt es zum Erbfall und eine Immobilie wird vererbt, muss immer geprüft werden, ob Schenkungs- oder Erbschaftssteuer entsteht. Diese bemisst sich am Wert der Immobilie. Experten gehen davon aus, dass durch die beabsichtigte Anpassung bei der Grundbesitzbewertung, der Wertanstieg bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen bei ca. 20 bis 30 Prozent liegen wird.

Die Problematik dieser Gesetzesanpassung liegt auf der Hand: Die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Werte der Immobilen werden deutlich angehoben, die Freibeträge, die für die daraus resultierende Steuerlast gelten, aber nicht. Zurzeit sind dies bei Ehegatten 500.000 Euro sowie bei Kindern 400.000 Euro, bei Vererbung oder Verschenkung an Enkel nur 200.000 Euro. Die Vermutung liegt nahe, das insbesondere in Großstädten oder in Großstadtnähe diese Freibeträge schnell überschritten werden und Erben oder Beschenkte daher ab 2023 deutlich höhere Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zahlen müssen.

Das Jahressteuergesetz 2022 befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Ob der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, wird sich gegen Ende des Jahres zeigen. Dann gilt es jedoch schon zum 1. Januar 2023.

Unser Tipp:

Wer mit dem Gedanken spielt, Immobilien z. B. an seine Kinder zu übertragen, sollte unbedingt noch dieses Jahr tätig werden. Steuerrechtlich gilt eine Schenkung dann als ausgeführt, wenn die Auflassung in dem (notariellen) Schenkungsvertrag erklärt und die Eintragungsbewilligung der Eigentumsänderung formgerecht abgegeben wurde.

Den vollständigen Entwurf des Jahressteuergesetzes finden Sie hier

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