Intransparente Reinigungsklausel bei Wohnungsrückgabe

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Ein vor Kurzem entschiedener Fall des Landgerichts Berlin II zeigt die Problematik intransparenter Reinigungsklauseln bei der Wohnungsrückgabe auf. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses entstand zwischen den ehemaligen Mietparteien ein Streit über die Reinigungsarbeiten. Der Mietvertrag verlangte die Rückgabe der Wohnung in gereinigtem Zustand, inklusive gereinigter Fenster und Türen, gewischter Böden und entkalkter Armaturen. Da die Mieter jedoch Silikonreste von der Duschabtrennung nicht entfernt und die Fliesen im Bad nicht gereinigt hatten, beauftragte die Vermieterin eine Firma mit diesen Arbeiten und zog die Kosten von der Mietkaution ab, was die Mieter nicht hinnahmen.

Das Gericht entschied, dass die Klausel im Mietvertrag, die eine Rückgabe der Wohnung in gereinigtem Zustand fordert, aufgrund mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter, unwirksam ist. Die Mieter sind lediglich zu einer besenreinen Rückgabe, das heißt einer üblichen Reinigung, verpflichtet.

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