Heizungsautomatisierung: Frist bis Jahresende – Bußgeldgefahr für Eigentümer

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Für Eigentümer und Verwalter von Nichtwohngebäuden mit Heizungsanlagen ab einer Nennleistung von 290 Kilowatt (kW) tickt die Uhr: Bis zum 31. Dezember 2024 muss eine digitale Energieüberwachungstechnik eingerichtet sein, andernfalls drohen Bußgelder.

Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 8. September 2023 hat der Bundestag neue Anforderungen beschlossen. Das seit 1. Januar 2024 geltende GEG führt insbesondere für die Gebäudeautomationssysteme wesentliche Änderungen ein, die bereits bis Ende des Jahres umgesetzt sein müssen.

Hintergrund des GEG: Eine Zusammenführung bestehender Regelwerke. Das aktuelle GEG vereint frühere Regelungen wie die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Es setzt die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht um und zielt auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Bis 2045 soll der Gebäudebestand klimaneutral werden – § 71a des GEG bildet hier ein zentrales Instrument.

GEG § 71a im Detail: Betroffen sind vor allem Nichtwohngebäude (NWG) mit kombinierten Nennleistungen über 290 kW für Heizung, Lüftung und Kühlung. § 71a verpflichtet Eigentümer dieser Bestandsgebäude, bis Ende 2024 digitale Systeme zur Energieüberwachung zu installieren, um den Energieverbrauch besser steuern zu können. Zudem ist eine verantwortliche Person oder ein Dienstleister für das Energiemanagement zu benennen, der durch kontinuierliche Analysen einen optimierten Gebäudebetrieb sicherstellt.

Wer ist von § 71a des GEG betroffen? Neben Bestandsgebäuden betrifft das Gesetz auch Neubauten. Für Neubauten gilt mindestens der Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11. Diese Norm, unterstützt durch DIN EN 15232 bzw. ISO 52120, regelt die Berechnung des Energiebedarfs von Gebäuden und ermöglicht die Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die gesetzlichen Anforderungen sind daher sowohl für Bauherren als auch für Immobilienmanager und Investoren relevant, da intelligente Gebäudeautomation zunehmend zur Standardanforderung wird.

Die Verpflichtung zur Gebäudeautomation umfasst die Einrichtung digitaler Überwachungssysteme sowie die kontinuierliche Analyse und Steuerung des Energieverbrauchs.

Was ist konkret zu tun?Die Anforderungen von § 71a des GEG mögen umfangreich erscheinen, lassen sich jedoch in den meisten Bestandsgebäuden ohne größere Umbaumaßnahmen umsetzen. Bestehende Heizungs- und Kühlsysteme können mit minimalinvasiven Technologien häufig so aufgerüstet werden, dass der geforderte Automatisierungsgrad B erreicht wird. In einigen Fällen könnten jedoch zusätzliche Anpassungen erforderlich werden.

Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen können Eigentümer nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllen, sondern auch Energiekosten senken. Bei Nichterfüllung bis Ende des Jahres drohen allerdings Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000 Euro. Die Kontrolle könnte über Schornsteinfeger und die Bauaufsichtsbehörde erfolgen, allerdings fehlen hierzu noch detaillierte Informationen.

Kontroverse um den Zeitplan: Seit Inkrafttreten des § 71a am 1. Januar 2024 wird insbesondere der enge Zeitrahmen kritisiert. Einige Anbieter garantieren die Installation von Gebäudeautomationssystemen innerhalb von zehn Wochen, doch bleibt die Frist angesichts des Planungsaufwands umstritten. Auch die Kommunikation seitens des Gesetzgebers steht in der Kritik: Die Branche wurde bislang nur unzureichend informiert, und der Gesetzestext enthält weiterhin Unklarheiten. So bleibt beispielsweise offen, welche Stellen die Kontrolle übernehmen sollen und in welchem Zeitrahmen.

Unklar ist zudem, ob der Automatisierungsgrad B auch für Nichtwohngebäude mit weniger als 290 kW gilt oder ausschließlich für Neubauten mit höheren Anschlussleistungen. Diese offenen Fragen sorgen für Verunsicherung.

Zukunftsausblick: Das GEG basiert auf der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD 2018. Inzwischen wurde jedoch die EPBD 2024 verabschiedet, die zusätzliche Anforderungen vorsieht: Unter anderem könnte die Mindestnennleistung für die Automatisierungspflicht von 290 kW auf 70 kW abgesenkt werden, sodass ab 2030 auch kleinere Gebäude diese Vorgaben erfüllen müssen.

Fazit: Das GEG markiert nur den Anfang auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand.

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