Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Der Bundesgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass Versicherungsnehmer bei einem Einbruchdiebstahl nicht alle typischen Spuren nachweisen müssen, um ihren Anspruch geltend zu machen. Demnach reicht es aus, wenn das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls vorliegt, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung auf einen Einbruch hinweisen.
Zu diesen Tatsachen gehört unter anderem die Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Gegenstände. Die Spuren am Tatort müssen dabei nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch hindeuten, sondern lediglich das äußere Bild eines solchen Diebstahls unterstützen. Es müssen nicht alle typischen Spuren vorhanden sein.
Diese Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers soll sicherstellen, dass Versicherungsleistungen auch dann erbracht werden, wenn die Umstände zwar auf einen Diebstahl hindeuten, der typische Ablauf jedoch nicht vollständig nachgewiesen werden kann.
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