Hahnenkrähen – Aufwendungen für Lärmschutz und Unterlassungsanspruch bei Überschreiten des Lärmpegels

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Ein Grundstückseigentümer kann die Zuführung u.a. von Gerüchen, Rauch, Ruß, Geräusch von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Nach einem Urteil des Landgerichts Mosbach darf auch in ländlich geprägten Gebieten der nach der Technischen Anleitung (TA) Lärm für Geräuschspitzen zulässige Maximalpegel von 60 dB (A) in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht überschritten werden. Ein darüber liegender Geräuschpegel stellt nachts für benachbarte Grundstücke eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der o.g. Regelung dar.

Liegen die beeinträchtigenden Geräusche nicht nur im störenden und lästigen Bereich, sondern stellen sie darüber hinaus eine Überschreitung der von der TA Lärm vorgegebenen Maximalgeräuschpegel dar, so ist es für den Störer wirtschaftlich zumutbar, einen Betrag von 3.000 – 4.000 € zur Beseitigung der unzulässigen Lärmemissionen aufzuwenden. Das gilt auch in ländlich geprägten Gebieten und bei einer hobbymäßigen Hühnerzucht mit einem oder mehreren Hähnen.

Sind die Schallschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Lärmbelästigungen für den Störer wirtschaftlich zumutbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Hühnerhaltung in dem betroffenen Wohngebiet ortsüblich ist. Auch in ländlich geprägten Gebieten kann nicht mit dem pauschalen Hinweis, dass die Tierhaltung lediglich hobbymäßig erfolgt und dass damit Lärmschutzmaßnahmen, die über einem gedachten Liebhaberwert liegen würden, unverhältnismäßig sind, jeglicher Lärmschutz ausgehebelt wird.

So ist das Hahnenkrähen von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden werden. Daher sind dauerhafte Lärmstörungen durch häufiges nächtliches Hahnenkrähen regelmäßig geeignet, bei den Betroffenen unmittelbar gesundheitliche Gefahren wie Schlafstörungen herbeizuführen, da sich durch das periodische Krähen des Hahnes bei dem Gestörten eine Erwartungshaltung (ein Erwartungseffekt) einstellt.

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