Genehmigung einer Gabionenwand durch WEG ist keine „unangemessene Benachteiligung“

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Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eröffnet den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit einem Wohnungseigentümer zu gestatten. Es sind jedoch bauliche Veränderungen unzulässig, wenn diese die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.

Der Begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ wird weder gesetzlich festgelegt, noch ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, wann eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i. S. des WEG anzunehmen ist. Hierzu ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Gestaltung der Wohnanlage vor und nach der im Streit stehenden baulichen Veränderung objektiv zu vergleichen (objektiver Vorher-Nachher-Vergleich). Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes.

Eine unzulässige bauliche Veränderung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch zwar ein bestimmter Teilbereich für sich allein betrachtet, nicht aber die Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet wird. Da in jeder baulichen Veränderung eine Umgestaltung liegt, ist zu prüfen, ob diese so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge gibt. Nur dann liegt auch eine „grundlegende“ Umgestaltung vor. Bloße Disharmonien und die optische Veränderung als solche reichen dafür nicht. Entscheidend ist, ob der Eingriff in die äußere Gestalt der Wohnanlage so krass ist, dass er das Gesicht bzw. das charakteristische Aussehen der Wohnanlage als Ganzes verändert.

Diese hohen Anforderungen waren durch die Genehmigung einer 70 cm hohen Gabionenwand, verkleidet mit einer Sichtschutzwand aus Holz i. H. v. max. 1,80 m, im Sondernutzungsbereich (nur) einer EG-Wohnung bei weitem nicht erfüllt, entschieden die Richter des Landgerichts München I.

 

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