Gemeinschaftliche Heizung im Kellerraum eines Sondereigentümers
Die Richter des Landgerichts Frankfurt a. M. hatten zu entscheiden, ob ein Sondereigentümer einen Anspruch auf Entfernung einer in seinem Sondereigentum befindlichen Heizungsanlage hat.
Der klagende Eigentümer wollte einen ihm laut Teilungserklärung zugeordneten Kellerraum selbst nutzen. In diesem Raum befand sich jedoch die Heizungsanlage, die fünf der sieben Wohneinheiten versorgt.
Ein Anspruch auf Entfernung besteht nicht. Der Eigentümer ist aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflichten verpflichtet, die Heizungsanlage zu dulden, solange keine alternative Heizmöglichkeit geschaffen wurde.
Richter stellten klar: Befindet sich Gemeinschaftseigentum in Räumen des Sondereigentums, muss der Eigentümer Zutritt für Wartungen, Kontrollen oder Störungen gewähren.
Typische Situationen:
– jährliche Wartung der Heizung
– Überprüfung von Warmwasserleitungen
– Kontrolle von Strom- oder Wasserzählern
– Störungsbeseitigung
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Sie möchten Ihre Immobilie in Bielefeld verkaufen oder sind auf der Suche nach Ihrem Traumhaus?
Rufen Sie uns an 0521-237432, schreiben Sie uns eine E-Mail
oder füllen Sie das Kontaktformular aus.
