Gelbe Tonne darf nicht im öffentlichen Straßenraum stehen

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Die Klage der Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, die von der Landeshauptstadt Hannover die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen zweier gelber 240 Liter-Tonnen für Leichtverpackungen (gelbe Tonne) im öffentlichen Straßenraum begehrt hat, wurde vom Verwaltungsgericht Hannover (VG) abgewiesen.

Die Stadt Hannover hatte zu Recht darauf verwiesen, dass solche Tonnen im Hinblick darauf, dass diese wegen des Inhalts regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen, grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen sind. Lediglich für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürften sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden. Im vorliegenden Fall waren für das Gericht keine Besonderheiten festzustellen, die einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen könnten. Eine entsprechende Besonderheit war auch nicht dadurch begründet, dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssten.

Hinweis: Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

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