Gehört ein Dach über einer angebauten Sondereigentumseinheit zum Gemeinschaftseigentum?

Das Landgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen mehrere Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung vorging. Einer der Beschlüsse betraf die Sanierung des Dachs eines Anbaus, der die Gaststättenküche dieses Mitglieds beherbergt. Die Mehrheit der Eigentümer lehnte die Sanierung ab, da sie davon ausging, dass das Dach zum Sondereigentum des betroffenen Mitglieds gehöre.

Die Richter stellten klar, dass konstruktive Bestandteile eines Gebäudes, wie tragende Mauern, Fundamente, Fassaden, Geschossdecken und Dächer, nicht sondereigentumsfähig sind. Diese Elemente gehören stets zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sämtliche Räume des Gebäudes einem einzelnen Eigentümer zugeordnet sind. Zudem ist eine Regelung in der Teilungserklärung, die solche Bestandteile fälschlicherweise dem Sondereigentum zuschreibt, unwirksam. Damit entschied das Gericht, dass das Dach des Anbaus Teil des Gemeinschaftseigentums ist und somit die Verantwortung für dessen Sanierung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.

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