Geh- und Fahrtrecht zu einem Hinterliegergrundstück

News November 2022 Jorewitz Immobilien Bielefeld

Der Umfang eines Geh- und Fahrtrechts muss sich immer am Einzelfall orientieren und besteht unter Umständen nicht uneingeschränkt. Bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind damit gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen.



In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall erwarb ein Mann ein sog. „Hinterliegergrundstück“, das keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße besitzt. Die Zufahrt zu dem Anwesen und den dazugehörigen fünf Garagen erfolgte ausschließlich über den Hof des benachbarten Grundstücks. Zur Absicherung des Zufahrtsrechts war im Grundbuch ein sog. „Geh- und Fahrrecht“ zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hinterliegergrundstücks eingetragen. Das Hofgelände zwischen den Gebäuden war groß genug, um bequem in alle Garagen hinein- und herauszufahren. Dies änderte sich, als der Nachbar auf seinem Teil des Hofgrundstücks für seine Mieter 2 PKW-Stellplätze entlang der Hauswand einrichtete. Waren die Stellplätze belegt, konnten die Garagennutzer nicht mehr wie gewohnt rangieren, sondern mussten ggf. rückwärts ein- oder ausfahren. Der Garageninhaber forderte deshalb die Entfernung der Stellplätze, damit das Geh- und Fahrrecht wieder uneingeschränkt gewährleistet ist.



Wenn wie hier ein eingetragenes Geh- und Fahrrecht im Grundbuch nicht näher konkretisiert ist, können auch andere Umstände herangezogen werden, um den Umfang des Geh- und Fahrtrechts festzustellen. Hierzu sind z. B. die Gegebenheiten vor Ort und der Sinn und Zweck des Fahrtrechts zu berücksichtigen. Die zwischen den Grundstücken liegende Hofdurchfahrt muss jedenfalls breit genug sein, um mit einem üblichen Kraftfahrzeug in einer üblichen Bogenfahrt auch die hinterste der Garagen erreichen zu können. Das OLG kam zu dem Beschluss, dass es die Garagennutzer hinzunehmen hatten, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht ausübt und einen Teil seines Grundstücks als PKW-Stellfläche nutzt, sofern das Zufahrtsrecht dadurch nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Was hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall war.

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