Gebäudeversicherung: Leistungskürzung bei Frostschäden und Leerstand
Leerstehende Immobilien bergen besondere Risiken – auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt, welche Folgen fehlende Sicherungsmaßnahmen bei Frost haben können.
In dem Fall stand ein Wohngebäude bereits seit mehreren Monaten leer. Die wasserführenden Anlagen waren weder abgesperrt noch entleert. Während einer Frostperiode kam es zu starken Leitungswasserschäden, unter anderem durch das Aufplatzen von Heizkörpern und sanitären Einrichtungen.
Während das Landgericht Frankfurt zunächst von einer Leistungspflicht der Gebäudeversicherung in Höhe von 75 Prozent ausging, bewertete das Oberlandesgericht das Verhalten des Eigentümers deutlich strenger. Nach Auffassung des Gerichts lag eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens vor. Eine Kürzung der Versicherungsleistung um lediglich 25 Prozent sei angesichts der Umstände nicht ausreichend.
Das OLG hielt daher eine Leistungskürzung um 75 Prozent für angemessen, da der Eigentümer trotz Leerstands keine Maßnahmen zum Schutz vor Frostschäden ergriffen hatte.
Fazit für Immobilieneigentümer
Das Urteil macht deutlich: Bei leerstehenden Gebäuden bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten. Eigentümer müssen insbesondere wasserführende Anlagen sichern, absperren oder entleeren, um Frostschäden zu vermeiden. Werden diese Pflichten missachtet, kann dies zu erheblichen Kürzungen des Versicherungsschutzes führen – mit spürbaren finanziellen Folgen.
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