GbR und Schriftform im Mietvertrag

Ist Vermieterin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), müssen bei langfristigen Mietverträgen alle vertretungsberechtigten Gesellschafter unterzeichnen – oder es muss eindeutig erkennbar sein, dass ein Gesellschafter mit Vertretungswillen für alle handelt.

Fehlt ein entsprechender Vertreterzusatz, ist die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt. Die bloße Nennung der GbR unter der Unterschrift genügt nicht. Besonders kritisch: Ein späterer Nachtrag mit Formmangel überträgt den Fehler auf den gesamten Mietvertrag.

Die Folge ist erheblich: Der Vertrag wird insgesamt ordentlich kündbar – unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit. Ein Rechtsmissbrauch wird nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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