Fristlose Kündigung bei wiederholt verspäteter Mietzahlung und Täuschung
Im deutschen Mietrecht kann bereits die zweite verspätete Mietzahlung nach einer schriftlichen Abmahnung grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Gericht nimmt dabei stets eine umfassende Interessenabwägung vor und berücksichtigt frühere Pflichtverletzungen des Mieters.
Besonders schwer wiegt ein Täuschungsverhalten, das das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien nachhaltig erschüttert und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar macht. Das Kammergericht Berlin hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden, dass die Kombination aus wiederholten Zahlungsverzögerungen und einem betrügerischen Handeln des Mieters – die Mitbewohnerin gab sich gegenüber dem Vermieter als der verstorbene Hauptmieter aus und verschleierte dadurch die Zahlungsunregelmäßigkeiten – das Vertrauen der Vertragsparteien vollständig zerstört hat.
Das Gericht sah in diesem Verhalten nicht nur eine Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht, sondern auch einen erheblichen Betrug, der eine fristlose Kündigung rechtlich legitimiert. Vermieter sollten jede Mahnung und jeden Zahlungsverzug lückenlos dokumentieren, bei Verdacht auf Täuschung sofort Aufklärung betreiben und, bevor sie zu einer fristlosen Kündigung schreiten, prüfen, ob die Voraussetzungen – insbesondere die erhebliche Störung des Vertrauens – vorliegen.
Im Zweifelsfall ist eine rechtliche Beratung ratsam, um die korrekte Verfahrensweise zu sichern und mögliche Risiken zu minimieren.
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