Das GEG verlangt bei bestimmten Verkäufen einen Energieausweis und bei kommerziellen Anzeigen die Übernahme vorgeschriebener Angaben, sofern sie vorliegen. § 108 GEG ordnet definierte Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ein. Ob ein Tatbestand erfüllt ist, hängt vom Einzelfall ab. Kontrollieren Sie deshalb Ausweis, Gebäudebezug und Anzeige vor Veröffentlichung. Bei den einschlägigen Verstößen kann das Bußgeld nach § 108 GEG bis zu 10.000 € betragen.