194 BauGB setzt „Verkehrswert“ und „Marktwert“ gleich. Maßgeblich ist der Preis, der am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach rechtlichen Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaften, sonstiger Beschaffenheit und Lage erzielbar wäre. Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Umgangssprachliche Preisvorstellungen sind damit nicht automatisch eine Bewertung.