Ja. Ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Ohne Notar gibt es also keinen wirksamen Immobilienkaufvertrag. Praktisch bedeutet das für Erben: Auch wenn Kaufpreis, Käufer und Übergabetermin bereits abgestimmt sind, wird der Verkauf erst mit dem notariellen Vertrag rechtssicher. Der Notar prüft den Vertrag, veranlasst den Vollzug, kümmert sich um die Eintragung der Auflassungsvormerkung und später um die Eigentumsumschreibung. Gerade bei Erbimmobilien ist der Notartermin besonders wichtig, weil hier häufig mehrere Verkäufer auftreten, Vollmachten geprüft werden müssen oder noch Besonderheiten im Grundbuch zu beachten sind. Ein erfahrener Makler bereitet diesen Termin organisatorisch vor, ersetzt aber nicht die notarielle Beurkundung.