Ein nach § 311b BGB notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag bindet grundsätzlich beide Seiten. Ein Rücktritt benötigt eine vertragliche Abrede oder einen gesetzlichen Grund. Eine gescheiterte Finanzierung beendet den Vertrag nicht automatisch, wenn kein passender Vorbehalt vereinbart wurde. Bei Leistungsstörungen sollten die Parteien früh Notariat und Rechtsberatung einbeziehen.