BGH-Entscheidung: Rauchwarnmelder-Austausch ist keine Modernisierung

Rauchmelder Kamin Jorewitz Immobilien Bielefeld

Der Austausch von Rauchwarnmeldern stellt anders als deren erstmaliger Einbau grundsätzlich keine Modernisierung dar. Eine Modernisierungsmieterhöhung ist daher ausgeschlossen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Folgender Fall lag zugrunde:

Im Jahr 2013 hat die Vermieterin die Wohnung erstmalig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet, die Geräte hatte sie gemietet. 2019 ließ sie diese durch selbst gekaufte austauschen und verlangte schlussendlich eine Modernisierungsmieterhöhung von 0,79 Euro monatlich. Was die Mieter verweigerten zu Zahlen.

Umlagefähig sind unter anderem die Kosten für die bauliche Veränderung, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden oder die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach nach § 555a BGB sind (§ 555b Nr. 4 bis 6 BGB).

Zwar stellt die erstmalige Ausstattung mit Rauchmeldern eine Erhöhung des Gebrauchswerts und eine Verbesserung der Wohnverhältnisse dar, sodass die Kosten zu einer Mieterhöhung führen können. Hieraus ergibt sich aber kein Recht der Vermieterin, nun „stattdessen“ die Kosten für den 2019 erfolgten Austausch der Rauchwarnmelder auf die Mieter umzulegen.

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