Energieeinspar-Verordnung – Laufzeit bis 15.4.2023 verlängert

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Der Bundesrat hatte am 16.9.2022 der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) und der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) zugestimmt. Die EnSimiMaV gilt seit dem 1.10.2022 und tritt zum Ablauf des 30.9.2024 automatisch wieder außer Kraft.

Die zunächst bis zum 28.2.2023 befristete EnSikuMaV gilt nun aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 10.2.2023 bis zum 15.4.2023. In dieser Verordnung ist u. a. Folgendes geregelt:

  • Entgegen evtl. Regelungen im Mietvertrag können Mieter die Raumtemperatur auch absenken.
  • Die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz ist untersagt. Ausnahme: therapeutische Anwendungen. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen.
  • Die Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.
  • Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

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