In einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. September 2024 ging es um die Frage, ob die Nutzung eines Trampolins eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn von dort Einsicht auf ein Nachbargrundstück möglich ist.
Die Richter stellten fest, dass Rückzugsbereiche auf einem Wohngrundstück, die von öffentlichen Flächen oder benachbarten Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, besonderen Schutz genießen. Beobachtungen, die diese Bereiche betreffen, können als Ausspähung angesehen werden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.
Gleichzeitig betonten die Richter, dass die Nutzung eines Trampolins im eigenen Garten eine übliche und gesellschaftlich akzeptierte Freizeitaktivität darstellt. Diese Nutzung beeinträchtigt die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn nicht, solange die gesetzlichen Mindestabstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden und keine absichtliche Störung der Privatsphäre vorliegt.
Fazit: Die Nutzung eines Trampolins im eigenen Garten ist grundsätzlich unproblematisch, sofern keine vorsätzliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfolgt und gesetzliche Abstandsregeln eingehalten werden. Grundstückseigentümer sollten jedoch sensibel auf mögliche Konflikte hinsichtlich der Privatsphäre reagieren.