Einbau eines digitalen Türspions

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Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: Was ist erlaubt?

Die Installation von Videoüberwachungssystemen an oder in Wohngebäuden wirft regelmäßig rechtliche Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Nach aktueller Rechtsprechung ist die Videoüberwachung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Hauseingängen oder allgemein zugänglichen Außenbereichen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten grundsätzlich unzulässig. Eine solche Maßnahme stellt eine permanente Kontrolle der Bewohner und ihrer Besucher dar und greift damit unzulässig in deren Privatsphäre ein. Auch die Anbringung von Attrappen, die den Eindruck einer aktiven Überwachung erwecken, kann als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gewertet werden.

Selbst technische Veränderungen an der eigenen Wohnungstür bedürfen in vielen Fällen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. So gilt der Austausch eines herkömmlichen Türspions gegen ein digitales Modell – unabhängig davon, ob eine Speicherfunktion oder Signalweiterleitung besteht – als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Da Wohnungseingangstüren in der Regel zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist eine solche Maßnahme zustimmungspflichtig.

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus enge Voraussetzungen für den nachträglichen Einbau einer Videokamera im Bereich des gemeinschaftlichen Klingeltableaus definiert. Zulässig ist eine solche Maßnahme nur, wenn:

  • die Kamera ausschließlich durch das Betätigen der Klingel aktiviert wird,
  • das Bild ausschließlich an die Wohnung übertragen wird, bei der geklingelt wurde,
  • die Übertragung automatisch nach spätestens einer Minute endet und
  • keine dauerhafte Aufzeichnung der Bilddaten erfolgt.

Diese Vorgaben zeigen deutlich: Der Wunsch nach mehr Sicherheit muss stets mit dem Recht auf Privatsphäre aller Bewohner in Einklang gebracht werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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