Kündigung wegen Eigenbedarf
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarfskündigung). Bei dem Kriterium des „Benötigens“ handelt es sich um einen objektiv nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetzt, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung selbst zu nutzen.
Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reicht nicht aus. Hinzutreten muss unter anderem ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf. Gemessen an den gesetzlichen Regelungen fehlt es an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens bei einer nur vagen oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgten Nutzungsabsicht. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht. Sog. Vorratskündigungen sind unzulässig.
Dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29.6.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im September 2019 erhielt ein Mieter von seinem Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Als Begründung führte er an, dass er ab dem Wintersemester 2020 in Berlin ein zeitlich nicht begrenztes Seniorenstudium beginnen wollte. Er konnte aber nur angeben, dass es interessante Studiengänge gab. Darüber, ob und inwieweit die Angebote für Senioren nutzbar waren, hatte er sich noch nicht informiert. Diese Gesamtumstände überzeugten die Richter nicht von einem berechtigten Interesse des Vermieters an einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
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