Eigenbedarfskündigung und Bestandsschutz des Mieters
Im Mietvertrag können die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter das Mietverhältnis „nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“.
Dem Mieter wird damit ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt. Ist der Vermieter durch eine Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung des Mietvertrags hinreichende Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn die Mietsache von ihm lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll.
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