Eigenbedarfskündigung ohne Wohnungsbesichtigung ist unwirksam
Ein aktuelles Urteil stellt klar: Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn der geltend gemachte Bedarf noch nicht hinreichend konkretisiert ist – insbesondere dann, wenn die betroffene Wohnung zuvor nicht einmal besichtigt wurde.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Wohnung eines Mieters gekündigt, mit der Begründung, seine Tochter wolle nach ihrer Ausbildung von ihrem derzeitigen Aufenthaltsort im Ausland nach Hamburg ziehen. Zwar hatte sich die Tochter auf verschiedene Stellen in Hamburg beworben, jedoch lagen zum Zeitpunkt der Kündigung weder feste Arbeitszusagen noch eine Wohnungsbesichtigung vor.
Das Gericht sah darin eine sogenannte „Vorratskündigung“ – also eine Kündigung auf Verdacht, ohne gesicherten Eigenbedarf. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass der zukünftige Bedarf nicht konkret genug belegt werden konnte. Auch die Tatsache, dass die Tochter die Wohnung vorab nicht besichtigt hatte, wertete das Gericht als klares Indiz dafür, dass der Eigenbedarf nicht ausreichend verfestigt war.
Fazit:
Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Bedarf zum Zeitpunkt der Kündigung konkret, realistisch und ernsthaft verfolgt wird. Ohne vorherige Wohnungsbesichtigung und belastbare Lebensplanungen fehlt es an der nötigen Ernsthaftigkeit – die Kündigung ist dann unwirksam.
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