Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin

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Ein Vermieter darf nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse besteht unter anderem, wenn der Vermieter die Räume für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Mitglieder seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, welche Personen unter dem Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser umfasst ausschließlich jene Personen, denen aus persönlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, und zwar:

  • den Verlobten einer Partei
  • den Ehegatten einer Partei, selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht
  • den Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
  • die Personen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.

Ein entfernter Verwandter, wie etwa ein Cousin, fällt nicht unter diesen privilegierten Personenkreis, selbst wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen ihm und dem Vermieter besteht, da er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

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