Eigenbedarfskündigung durch eGbR zulässig
Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister und die daraus resultierende Bezeichnung als eGbR ändert nichts an der eigentlichen Vermieteridentität; die Vermieterstellung bleibt unverändert. Deshalb kann auch eine eGbR das Recht auf Eigenbedarf geltend machen, sofern ein ernsthaft verfolgter Nutzungswunsch besteht.
Der Vermieter muss diesen Wunsch im Kündigungsschreiben klar und nachvollziehbar darlegen. Trifft ein Widerspruch des Mieters zu, trägt der Vermieter die Beweis und Darlegungsverantwortung. Typische Beispiele für einen berechtigten Eigenbedarf sind die geplante Eigennutzung einer Wohnung durch einen Gesellschafter nach einer Trennung oder Scheidung, wobei das Interesse des Gesellschafters glaubhaft dargelegt werden muss.
Gleichzeitig muss im Rahmen der gesetzlichen Interessenabwägung geprüft werden, ob beim Mieter eine Räumungsunfähigkeit vorliegt – etwa wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen, die eine angemessene Ersatzunterkunft unmöglich machen, oder wenn ein Umzug die Gesundheit des Mieters gefährden würde. In solchen Fällen kann das Gericht zugunsten des Mieters entscheiden und eine angemessene Räumungsfrist gewähren.
Vermieter sollten daher vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen – ernsthafter Nutzungswunsch, Nachweis des Interesses und keine unzumutbaren Härten für den Mieter – erfüllt sind, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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