Eigenbedarfskündigung bei Bestandsschutzklausel
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt z. B. dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
In einem vom Landgericht Berlin (LG) entschiedenen Fall nahm ein Vermieter den Mieter auf Räumung wegen einer Eigenbedarfskündigung zugunsten des Bruders eines seiner Gesellschafter in Anspruch. Nach einer Regelung im Mietvertrag war das Mietverhältnis “nur in besonderen Ausnahmefällen, (…) die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen” kündbar. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass hier keine Eigenbedarfskündigung in Frage kam. Durch eine mietvertragliche Bestimmung, der zu Folge der Vermieter das Mietverhältnis “nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen”, wird dem Mieter ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt, erläuterten die Richter des LG. Für eine Kündigung genügt dann das oben genannte berechtigte Interesse des Vermieters nicht. Ferner ist zu beachten, dass eine bestandsschutzstärkende Klausel im Mietvertrag auch einen Erwerber der Immobilie bindet. Der Erwerber vermieteten Wohnraums tritt anstelle des Vermieters in die Recht und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein.
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