Eigenbedarf: Kündigung muss eindeutig sein
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur wirksam, wenn Vermieter nachvollziehbar darlegen, für wen die Wohnung benötigt wird und warum. Eine zu allgemein formulierte Begründung kann dafür nicht ausreichen.
Eigenbedarf muss im Kündigungsschreiben begründet werden
Vermieter können ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Das berechtigte Interesse muss bereits im Kündigungsschreiben ausreichend erläutert werden.
Soll die Wohnung künftig von einem Familienmitglied genutzt werden, muss grundsätzlich auch das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden. Entscheidend ist jedoch, dass die betreffende Person anhand der Angaben eindeutig identifiziert werden kann.
„Mein Sohn“ reicht nicht immer aus
Die alleinige Angabe des Verwandtschaftsgrades genügt nicht in jedem Fall. Hat ein Vermieter beispielsweise mehrere Söhne oder Töchter, lässt sich durch die Formulierung „für meinen Sohn“ nicht eindeutig erkennen, für welche Person die Wohnung tatsächlich benötigt wird. Dann muss der betreffende Angehörige entweder namentlich genannt oder anderweitig eindeutig beschrieben werden. Das kann auch gelten, wenn es zwar nur einen Angehörigen mit dieser Verwandtschaftsbezeichnung gibt, der Mieter die familiären Verhältnisse des Vermieters jedoch nicht kennt.
Konkrete Angaben schaffen Klarheit
Im entschiedenen Fall genügte die Begründung „Sohn zu eigenen Wohnzwecken“ den Anforderungen nicht. Sie war weder ausreichend individualisiert noch konkret genug.
Fazit: Wer als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, sollte die Bedarfsperson und den Grund für den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben möglichst eindeutig benennen. Unklare oder zu pauschale Angaben können die Wirksamkeit der Kündigung gefährden.
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