Duldung einer E-Ladesäule vor dem eigenen Grundstück
Die Nachfrage nach E-Ladesäulen steigt ständig, sodass viele Städte und Gemeinden öffentliche Ladepunkte einrichten. In einem Fall aus der Praxis wandte sich ein Hauseigentümer im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Errichtung und den Betrieb einer E-Ladesäule, die vor seinem Grundstück – in einem reinen Wohngebiet – am öffentlichen Straßenrand aufgestellt worden war. Er führte u.a. an, dass durch das An- und Abfahren der Fahrzeuge, das Schlagen von Türen, insbesondere während der Nachtzeit, erhebliche Lärmbelästigungen verursacht würden. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Dieser Entscheidung schloss sich auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) an. Die Richter des OVG kamen zu der Entscheidung, dass die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer (am öffentlichen Straßenrand errichteten) E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich von den Straßenanliegern als zumutbare sozialadäquate Belastungen zu dulden sind. Diese resultieren aus dem allgemeinen öffentlichen Gebrauch der Straße und sind daher rechtlich zulässig. So gibt es auch in einem reinen Wohngebiet keinen Anspruch auf absolute Stille in der Nachtzeit.
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