Die Garage ist kein Abstellraum

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Garagen in Deutschland sind in erster Linie für das Abstellen von Autos gedacht, erklärt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband IVD: „Die Vorschriften zielen darauf ab, dass Fahrzeuge in Garagen und nicht auf der Straße geparkt werden, um den oft knappen Parkraum zu entlasten.“ Maßgeblich sind dabei die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. In Bayern dürfen beispielsweise ausschließlich Kraftfahrzeuge in der Garage abgestellt werden, während in Nordrhein-Westfalen auch Fahrräder erlaubt sind.

„Grundsätzlich ist es erlaubt, in der eigenen Garage neben dem Auto auch andere Gegenstände zu lagern, solange genügend Platz für das Fahrzeug bleibt“, so Engel-Lindner weiter. „Die Garage muss in erster Linie für das Auto zur Verfügung stehen. Dinge wie Wagenheber oder Winterreifen sind dafür unproblematisch. Wenn daneben auch noch ein Fahrrad oder eine Schneeschaufel Platz findet, ist das in der Regel kein Problem.“ Obwohl Garagen nur selten kontrolliert werden, kann es zu einer Geldstrafe kommen, wenn Nachbarn das Ordnungsamt über eine zweckwidrige Nutzung der Garage informieren, zum Beispiel bei Parkplatzmangel.

Zusätzliche Regelungen können durch die Hausordnung oder den Mietvertrag festgelegt werden. Diese könnten etwa das Parken von Motorrädern in der Garage verbieten. Das Amtsgericht Stuttgart entschied 2016, dass selbst eine länger abgestellte Getränkekiste als vertragswidrige Nutzung angesehen werden kann. Engel-Lindner warnt: „Wer gegen Bestimmungen im Mietvertrag verstößt und die Garage nicht ordnungsgemäß nutzt, riskiert im Extremfall sogar die Kündigung.“

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