Die bestmögliche Lösung im WEG-Recht
WEG-Recht: Keine Pflicht zur Genehmigung der „bestmöglichen“ Lösung
Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet ist, stets die technisch modernste oder effizienteste bauliche Veränderung zu genehmigen – sofern bereits eine praktikable Lösung gestattet wurde.
Im verhandelten Fall hatte die Gemeinschaft Monoblock-Klimageräte mit Kernbohrungen durch die Fassade genehmigt. Ein Eigentümer forderte darüber hinaus die Zustimmung für die Installation eines Klima-Splitgeräts. Das Gericht wies diese Forderung zurück. Es bestehe kein Anspruch auf eine alternative oder weitergehende bauliche Maßnahme, wenn bereits eine genehmigte Ausführung – auch mit eventuellen Einschränkungen – vorhanden ist.
Die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe der Eigentümergemeinschaft sei, technische Varianten gegeneinander abzuwägen oder stets die effektivste Lösung zu genehmigen. Eine einmal erteilte Gestattung verpflichtet nicht zur Zustimmung zu abweichenden oder umfangreicheren Maßnahmen.
Fazit:
Bereits genehmigte Maßnahmen begründen keinen Anspruch auf weitergehende Alternativen – selbst wenn Letztere technisch überlegen erscheinen.
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