Dichte Bebauung: Einsicht und Verschattung oft hinzunehmen

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Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt: In städtischen Wohngebieten mit dichter Bebauung müssen Nachbarn gewisse Einschränkungen im Wohnkomfort akzeptieren – auch wenn es dabei zu Verschattungen oder Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume kommt.

Im konkreten Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer darüber, dass ein benachbartes, dicht bebautes Grundstück zu einer Verschattung des hinteren Teils seines Gartens führte. Das Gericht entschied jedoch, dass in urban geprägten Lagen kein Anspruch auf eine vollständige Besonnung bis zum Abend besteht – insbesondere nicht für rückwärtige Grundstücksteile.

Auch mögliche Einblicke in Wohnräume, wie Schlafzimmer oder Badezimmer, begründen laut Gericht keinen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre. Vielmehr sei es dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, sich durch Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge oder Rollläden selbst zu schützen.

Unterstützt wird diese Einschätzung durch ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen: Fenster, Balkone oder Terrassen eines Neubaus, die auf ein Nachbargrundstück ausgerichtet sind, gelten grundsätzlich nicht als rücksichtslos – selbst wenn dadurch erstmalig Einblicke in geschützte Bereiche möglich werden. Solche Gegebenheiten sind in dicht bebauten Stadtbereichen üblich und grundsätzlich hinzunehmen.

Fazit:
In innerstädtischen Wohnlagen müssen Nachbarn mit gewissen Einschränkungen leben. Weder Verschattung noch Einsichtsmöglichkeiten begründen automatisch einen unzulässigen Eingriff – sie gehören zur typischen Bebauungssituation.

 

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